Startseite

Horn!

 

 

Link verschicken   Druckansicht öffnen
 

Satzung des Stadtteilvereins Horn e.V.

 Satzung in PDF

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Stadtteilverein Horn e.V.“ Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

 

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

(3)

a) Förderung von Kunst und Kultur

b) Förderung der Erziehung und Bildung

c) Förderung internationaler Gesinnung

d) Förderung des Natur-und Umweltschutzes und der Pflanzenzucht

 

(4) Der Vereinszweck soll durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

 

a) Es sollen Veranstaltungen durchgeführt werden, die insbesondere Musikgruppen und/oder Künstler aus dem Stadtteil die Möglichkeit zur Darbietung öffnen.

b) Es sollen Bildungsangebote für unterschiedliche Altersgruppen und Beratung über weitere Bildungsmöglichkeiten im Stadtteil angeboten werden.

c) Durch Einbeziehung möglichst vieler Menschen aus verschiedenen Kulturkreisen in Veranstaltungen sollen Verständnis und Toleranz gefördert werden

d) Es sollen Flächen im Stadtteil zur Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Pflanzenzucht betreut, gestaltet und gepflegt werden.

 

(5) Bei allen Maßnahmen ist die Beteiligung und Aktivierung der BewohnerInnen des Stadtteils Hamburg-Horn zu beachten.

 

(6) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(7) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(8) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

  1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Es gibt zwei Arten der Mitgliedschaft im Verein:

a) Vollmitgliedschaft

b) Fördermitgliedschaft

 

(2) Vollmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, vornehmlich wenn sie in Hamburg-Horn ansässig und/oder im Gebiet dieses Stadtteils beruflich/institutionell tätig ist.

 

(3) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins ideell oder finanziell unterstützen möchte. Fördermitglieder verfügen über kein Stimm- oder Wahlrecht.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfordert die Anerkennung dieser Satzung und deren Zwecke und erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag.

 

(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der jeweils nächsten Mitgliederversammlung.

 

(3) Gegen eine ihm durch den Vorstand zuzustellende Ablehnung des Antrags auf Aufnahme kann der/die AntragstellerIn innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde beim Vorstand erheben. Über die Beschwerde entscheidet die jeweils nächste Mitgliederversammlung unter einem gesonderten Tagesordnungspunkt. Der/die AntragstellerIn ist dazu rechtzeitig einzuladen und ihm/ihr ist ausreichend Gelegenheit zu geben, die Beschwerde zu begründen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er gilt ab dem Tag des Eintreffens der Erklärung beim Vorstand als erfolgt.

 

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschließen, wenn es

a) gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder

b) trotz Mahnung mit der Leistung des Mitgliedsbeitrages oder einer satzungsgemäß beschlossenen Umlage länger als zwölf Monate im Rückstand ist.

 

Der Ausschluss wird mit dem Tag wirksam, an dem der schriftlich zu begründende Beschluss des Vorstandes dem Mitglied zugeht. Über einen Ausschluss aus dem Verein ist die jeweils nächste Mitgliederversammlung zu informieren.

 

Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats Berufung einlegen. Die Berufung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und hat, sofern der Beschluss vom Vorstand daraufhin nicht zurückgenommen wird und die Berufung damit gegenstandslos wird, aufschiebende Wirkung. Zur Entscheidung über eine Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss zu entscheiden hat, nachdem dem Mitglied und dem Vorstand Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Beschluss- bzw. Berufungsgründe darzulegen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die von ihnen grundsätzlich selbständig innerhalb des ersten Quartals eines Geschäftsjahres zu erbringen sind. Neue Mitglieder, die nach dem 31.3. eines Jahres eintreten, entrichten den anteiligen Jahresbeitrag binnen vier Wochen.

 

(2) Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung.

 

(3) Fördermitglieder sind von der Beitragspflicht und der Bezahlung von Umlagen befreit.

 

(4) Für Gebühren und dergleichen, die der Verein aufgrund der rechtlich zwingenden Verpflichtungen als Verein zu entrichten hat, beschließen die dafür stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung Umlagen in der entsprechenden Höhe, sofern dieser Geldbetrag anders nicht fristgerecht aufgebracht werden kann.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist zuständig für:

a) die Aufnahme von Mitgliedern;

b) die Entscheidung über Beschwerden gegen eine Nicht-Aufnahme in den Verein und die Berufung von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss aus dem Verein;

c) die Bestätigung bzw. Korrektur des Protokolls der vorangegangenen Mitgliederversammlung;

d) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes;

e) den Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan;

f) die Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen und die Abberufung der von ihr gewählten Mitglieder des Vorstandes;

g) alle Aufgaben, sofern sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

 

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr durchgeführt werden. Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung an alle einzelnen Mitglieder zwei Wochen vorher (es gilt das Datum des Poststempels) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse gelangt ist. Die Einladungen können auch elektronisch zugestellt werden.

 

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, die Öffentlichkeit kann jedoch auf Antrag ausgeschlossen werden.

 

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich von dem einzelnen Mitglied bzw. einem/-r Erziehungsberechtigten ausgeübt werden.

 

(6) Anträge, die einen Gegenstand betreffen, der für das Vereinsleben von wesentlicher Bedeutung ist (Satzungsänderungen, Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Vereinsausschluss etc) sind bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Ihr Wortlaut ist der Einladung zur Mitgliederversammlung beizufügen. Anträge dieser Art bedürfen zu ihrer Annahme einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Sie können während der Versammlung durch Anträge modifiziert werden.

 

(7) Anträge zur Abberufung einzelner, von der Mitgliederversammlung gewählter Vorstandsmitglieder können durch einen Geschäftsordnungsantrag jederzeit und unabhängig von der jeweiligen Amtsperiode auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung gesetzt werden.

 

(8) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse aufführt und von dem/der VersammlungsleiterIn und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Eine Kopie des Protokolls ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung den Mitgliedern auf Verlangen vom Vorstand auszuhändigen.

§ 9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können aus dringenden Anlässen jeder­zeit vom Vorstand einberufen werden. Die Regelungen aus § 8 gelten analog.

 

(2) Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversamm­lung binnen vier Wo­chen einberufen, wenn mindestens 10 Prozent aller Vereinsmit­glieder es durch einen schriftlich begründeten Antrag fordern. Bei Vorlie­gen des Begehrens, eine außeror­dentliche Mitglie­derversammlung einberufen zu lassen, muss der Vorstand auf Verlan­gen dem/der/den Begeh­renden unverzüglich Einblick in die Mitgliederliste geben.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

a) der/dem Vorsitzenden,

b) der/dem SchatzmeisterIn,

c) dem/der SchriftführerIn,

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

(2) Die Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Nötigenfalls verbleiben sie auch nach ihrer Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder dem Ende ihrer Amtsperiode kommissa­risch im Amt, bis ein/e NachfolgerIn gewählt ist. Der Vorstand kann sich auch bis zur Neubesetzung des Amtes durch die Mitglieder­versammlung selbst ergänzen. Das so nachbestellte Vorstandsmitglied übt das Amt nur kom­missarisch aus.

 

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen.

 

(4) Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie. Er/sie ist AnsprechpartnerIn und RepräsentantIn des Vereins nach außen.

 

(5) Der/die SchatzmeisterIn verwaltet die Kasse des Gesamtvereins inklusive sämtlicher Mitgliedsbeiträge

 

(6) Der/die SchriftführerIn erstellt die Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.

§ 11 RevisorInnen

(1) Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei RevisorInnen für zwei Jahre gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überwachen. Sie prüfen den jeweiligen Jahresabschluss und legen der Mit­gliederversammlung hierüber einen schriftlichen Bericht vor. Zu diesem Zweck ist es ihnen gestattet, Einblick in sämtliche Geschäftsunterlagen zu nehmen.

 

(2) Die RevisorInnen dürfen nicht dem Vorstand an­gehören und innerhalb des Vereins keinen Kassenposten verwalten. Sie legen die Prü­fungstermine oh­ne Mitwirkung des Vorstandes und der Geschäftsführung fest.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist nur wirk­sam, wenn ihm drei Viertel aller Mitglieder zustimmen. Erscheinen zu dieser Versammlung weniger als drei Viertel aller Mitglieder, so ist diese Versammlung beschlussunfähig. In diesem Fall hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die mit einer 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen kann. Auf Gegenstand und Modus der angestrebten Beschlussfassung ist in gegebenenfalls beiden Einladungen deutlich hinzuweisen.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein Horner Freiheit e.V., zwecks Verwendung für .die Kulturarbeit im Stadtteilhaus.

 

(Einstimmig beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 5.4.2018)

Ihnen gefällt, was wir tun?

Unterstützen Sie uns jetzt mit einer kleinen Spende,
damit wir weiterhin daran arbeiten können, das Leben in Hamburg-Horn zu verbessern.

 

Zum Spendenkonto »